Neuigkeit / Aktion
1,8 Millionen € für Neuvermessung - ÖDP-Ortsverband Attenhofen fordert Klärung der Rechtsgrundlagen
Betretungsrecht des Wasserversorgers, Auskunft- und Mitwirkungspflicht der Anschlussnehmer, Schätzung der Geschossflächen, keine amtlichen Messungen - ÖDP-OV-Attenhofen fordert Klärung der Rechtsgrundlagen vom Wasserzweckverband Wasserversorgung Hallertau.
Anfang Mai erhielten zahlreiche Eigentümer von Gebäuden im Versorgungsgebiet des Zweckverbands Wasserversorgung Hallertau ein Informationsschreiben. Der Wasserversorger plant Investitionskosten in Millionenhöhe. Finanziert werden soll das zu einem großen Teil durch sogenannte einmalige Verbesserungsbeiträge, die jeder Wasserkunde zu tragen hat. Die werden auf der Grundlage der Geschoss- und Grundstücksfläche berechnet. Im Schreiben wird angekündigt, dass der Wasserversorger eine Firma beauftragt hat, an sämtlichen Gebäuden der etwa 10.000 Wasserkunden zu diesem Zweck Aufmaßarbeiten vorzunehmen. Das Honorar immerhin 1,8 Millionen Euro netto zu Lasten der Anschlussnehmer. Dabei sollen insbesondere die Geschossflächen, d.h. die Außenmaße der Gebäude, vermessen werden. Daneben begehrt der Wasserversorger auch Zutritt zu Wohnungen, um den beitragsrelevanten Ausbauzustand zu bewerten und etwaige nicht gemeldete An- und Umbauten aufzuspüren. Für die möchte er 25 Jahre rückwirkend Anschlussbeiträge nachfordern.
Im Infoschreiben beruft sich der Wasserversorger auf ein pauschales Betretungsrecht, für das er einige Gesetzesgrundlagen zitiert. Anfangs begründete der Wasserversorger diese Maßnahmen noch mit Beitragsgerechtigkeit. Nachdem ÖDP-Landtagsdirektkandidat Ralf Schramm auf ein Gerichtsurteil verwies, wonach in einem ähnlichen Fall eine Beitragsungerechtigkeit von 20% hinnehmbar ist und im vorliegenden Fall diese nach eigenen, öffentlich präsentierten Berechnungen eher im niedrigen einstelligen Prozentbereich liege, führte der Wasserversorger diese Begründung nicht mehr an.
Dann versuchte der Wasserversorger es mit der Behauptung, dass dem Wasserversorger überhaupt keine Daten vorlägen. Auch dem widersprach Schramm, indem er anführte, dass der Wasserversorger sehr wohl über alle Grundstücks- und Gebäudedaten verfüge, die Gemeinden sogar nach seiner Verbandssatzung verpflichtet seien, entsprechende Akten und Daten an den Wasserversorger zu übergeben. Darüber hinaus habe der Wasserversorger nach einem Pressebericht (HZ vom 28. Februar 2020) eigens eine Person abgestellt, die Hausakten einzuscannen und zu digitalisieren. Nun bleibt als Grund einfach nur noch der Wunsch des Wasserversorgers, nicht gemeldete Um- und Anbauten der letzten 25 Jahre aufzuspüren. Auf die simple Idee, die auch in den Informationsveranstaltungen angesprochen wurde, die Hauseigentümer zunächst überhaupt mal auf die Meldepflicht für An- und Umbauten hinzuweisen, z.B. mit der jährlichen Wasserrechnung, ist der Wasserversorger bisher aber offenbar nicht gekommen.
Das alles ist ein für den Bürger hochsensibles Thema, denn immerhin plant der Wasserversorger durch die begehrten Wohnungsbetretungen tiefe Eingriffe in die Privatsphäre seiner Anschlussnehmer. Bei Weigerung kündigt er Nachteile zu Ungunsten der Eigentümer an. Die betroffenen Bürger haben daher nach Meinung des ÖDP-Ortsverbands Attenhofen den Anspruch, dass ihnen die Rechtsgrundlagen für diese Vorgehensweise verständlich und nachvollziehbar im Detail erläutert werden. Dies hat der Ortsverband nun in einem Offenen Brief an den Wasserversorger gefordert.
Darin schreibt der Ortsverband, dass im Informationsschreiben des Wasserversorgers vom 27.4.2023 die Rede von einer umfassenden gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht seitens der Hauseigentümer ist. Dabei bezieht sich der Wasserversorger auf diverse gesetzliche Regelungen. Andernfalls kündigt er an, Schätzungen zu Ungunsten der Eigentümer vorzunehmen.
Allerdings sei, so der Vorsitzende des ÖDP-Ortsverbands Attenhofen Ralf Schramm, trotz intensiver Bemühungen diese behauptete Auskunftspflicht im Zusammenhang mit einer Neuvermessung sämtlicher Geschoss- und Grundstücksflächen im Versorgungsgebiet nicht so ohne weiteres zu erkennen oder herzuleiten - insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Wasserversorger sämtliche Baupläne vorliegen müssen bzw. diese gemäß seiner Verbandssatzung von den Gemeinden angefordert werden können.
Der ÖDP-Ortsverband könne den vom Wasserversorger zitierten gesetzlichen Regelungen lediglich eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Prüfung des Zustands der Wasserversorgungsanlagen entnehmen. Ein behauptetes Betretungsrecht sei wohl ohnehin ausgeschlossen. Ein diesbezüglicher Strafantrag wegen Verletzung des Art. 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) sei bekanntlich eingereicht worden.
Nach den zitierten Gesetzen dürften Wohnräume, wie durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof geklärt sei, gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Außerdem dürften auch Maßnahmen, nach unbekannten Gegenständen zu forschen, nicht angeordnet werden.
Nach den Darstellungen des Wasserversorgers in den Informationsveranstaltungen dienten die beabsichtigten Wohnungsbesichtigungen aber gerade der Forschung nach unbekannten Gegenständen. Nämlich z.B. der Forschung nach Bodenbelägen, Tapeten oder sonstigen Einrichtungsgegenständen und ähnlichen, deren Kenntnis der Wasserversorger offenbar begehrt, um entsprechende Räume hinsichtlich einer Beitragspflicht zu bewerten.
Daher bittet der ÖDP-Ortsverband Attenhofen den Wasserversorger, die Rechtsgrundlagen der geplanten Maßnahmen auf klare und verständliche Weise für jedermann nachvollziehbar deutlich zu machen. Der gesamte Offene Brief ist auf www.oedp-attenhofen.de veröffentlicht.